Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BSG, 06.06.2023 – B 11 AL 38/21 R(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Zusammentreffen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Nichtzahlung der Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze - sonstige versicherungsfreie Person - Voraussetzung des § 28 Abs 2 SGB 3 - Versicherungspflichtverhältnis)Zitiert von 7
- BSG, 02.03.2010 – B 12 AL 1/09 R(Arbeitslosenversicherung - alleiniges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - alleiniger Aktionär - Versicherungsfreiheit - keine Berechtigung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gem § 28a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- SG Frankfurt am Main, 27.03.2023 – S 15 AL 135/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.03.2004 – L 1 AL 67/02
- LSG NRW, 12.01.2009 – L 19 AL 72/07Zitiert von 2
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 16.01.2025 – 204 StObWs 480/24Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 – L 3 BA 30/21
- SG Münster, 28.07.2023 – S 19 AL 218/21
51 Entscheidungen zu § 28 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28#abs-1 (1) Versicherungsfrei sind Personen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28#abs-2 (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28#abs-3 (3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.